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Checkliste: Datenschutz beim Ticketsystem

In einem Ticketsystem stehen Namen, Adressen, Vertragsdaten und manchmal mehr. Diese Liste nennt die Punkte, an denen sich vor der Entscheidung erkennen lässt, ob ein Anbieter die DSGVO ernst nimmt – und wo man nachlesen kann.

Die Liste ersetzt keine Rechtsberatung und keinen Datenschutzbeauftragten. Sie ersetzt das ungute Gefühl beim Lesen von Anbieter-Websites durch achtzehn konkrete Fragen. Zu jeder steht, woran man die Antwort erkennt. Die Punkte zur Auftragsverarbeitung folgen Art. 28 Abs. 3 DSGVO, der vorschreibt, was ein solcher Vertrag enthalten muss.

Wo die Daten liegen

  • Serverstandort benannt

    Der Anbieter nennt Land und möglichst Rechenzentrum. „Cloud" ist kein Ort. Erkennbar: Datenschutzerklärung, Sicherheitsseite, AVV-Anlage.

  • Anhänge und Sicherungen am selben Ort

    Oft liegen Dateien und Backups bei einem anderen Dienst als die Datenbank. Nachfragen, wo genau.

  • Kein Drittlandtransfer ohne Grundlage

    Liegen Daten außerhalb der EU, braucht es Standardvertragsklauseln oder einen Angemessenheitsbeschluss – und eine Bewertung, ob das reicht.

  • Anbieter selbst in der EU oder mit EU-Vertreter

    Ein Hersteller außerhalb der EU muss nach Art. 27 DSGVO einen Vertreter benennen. Steht im Impressum oder in der Datenschutzerklärung.

Der Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO)

  • AVV wird angeboten, ohne Verhandlung

    Zum Herunterladen oder per Klick abschließbar. Wer erst nach einem AVV fragen muss, sollte hellhörig werden.

  • Gegenstand, Dauer, Art und Zweck beschrieben

    Was verarbeitet wird, wie lange, wozu. Pflichtinhalt nach Art. 28 Abs. 3.

  • Verarbeitung nur auf Weisung

    Der Anbieter verarbeitet nur, was du ihm aufträgst – und nicht für eigene Zwecke, etwa zum Training von Modellen.

  • Vertraulichkeit der Beschäftigten

    Mitarbeitende des Anbieters sind zur Vertraulichkeit verpflichtet. Ein Satz, der im Vertrag stehen muss.

  • Technische und organisatorische Maßnahmen beschrieben

    Verschlüsselung, Zugriffsschutz, Protokollierung, Sicherungen. Als Anlage zum AVV, konkret, nicht als Werbetext.

  • Unterauftragnehmer aufgelistet

    Hosting, E-Mail-Versand, KI-Dienst, Support-Tool. Jeder einzeln, mit Sitz. Änderungen müssen angekündigt werden und ein Widerspruchsrecht haben.

  • Unterstützung bei Betroffenenrechten

    Auskunft, Berichtigung, Löschung: Der Anbieter muss helfen, wenn eine betroffene Person ihre Rechte ausübt.

  • Meldung von Datenschutzverletzungen

    Unverzüglich, mit Frist. Du hast selbst 72 Stunden zur Meldung an die Aufsichtsbehörde – der Anbieter darf davon nicht die Hälfte verbrauchen.

  • Löschung oder Rückgabe bei Vertragsende

    Alle Daten, inklusive Sicherungen, nach einer benannten Frist. Und ein Export vorher, in einem lesbaren Format.

  • Nachweise und Prüfrecht

    Der Anbieter legt Nachweise vor (Zertifikate, Berichte) und lässt Prüfungen zu. Ohne das ist jede Zusage ungeprüft.

Im laufenden Betrieb

  • KI-Funktionen: wohin gehen die Inhalte?

    Wird Ticketinhalt an einen externen KI-Dienst geschickt? In welches Land? Wird er zum Training verwendet? Das gehört in die Liste der Unterauftragnehmer – oder die KI läuft beim Anbieter selbst.

  • Löschkonzept vorhanden

    Vorgänge, Kontakte und Anhänge lassen sich nach Frist löschen – restlos, nicht nur „archiviert". Manuell und möglichst automatisch.

  • Zugriff nach Rolle und Bereich

    Nicht jede Person sieht alles. Teams oder Bereiche mit getrennter Sicht, Zwei-Faktor-Anmeldung, Protokoll der Zugriffe.

  • Kundenportal und Formulare geprüft

    Wo Kundinnen selbst Daten eingeben: Verschlüsselte Übertragung, Datenschutzhinweis am Formular, keine unnötigen Pflichtfelder.

Häufige Fragen
Darf ich die Vorlagen im Betrieb verwenden?

Ja, uneingeschränkt. Anpassen, kürzen, in eigene Systeme übernehmen. Eine Quellenangabe ist nett, aber keine Bedingung.

Sind die Datenschutz-Checklisten eine Rechtsberatung?

Nein. Sie fassen zusammen, welche Punkte Art. 28 DSGVO für Auftragsverarbeitung verlangt und woran man sie beim Anbieter erkennt. Ob ein konkreter Vertrag ausreicht, beurteilt im Zweifel eine Datenschutzbeauftragte oder ein Anwalt.

Warum gibt es kein Formular vor dem Download?

Weil wir die Vorlagen verschenken und nicht gegen Adressen tauschen. Wer rapidFOX ausprobieren will, findet den Weg auch so.

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